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Kommunale Wärmeplanung
Wir erstellen Wärmepläne nach Wärmeplanungsgesetz (WPG) und den einschlägigen Förderprogrammen und haben auf diesem Gebiet langjährige Erfahrung durch die Aufstellung von Energienutzungsplänen, kommunalen Energiekonzepten und durch die aktive Begleitung bei der Entwicklung von Wärmenetzen durch Machbarkeitsstudien und Begleitung bei Bauvorhaben.
Laut WPG muss jede Kommune in Deutschland einen Wärmeplan erstellen
- spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, sowie
- spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind.
- Weiterhin: Bei der Aufstellung eines Wärmeplans handelt es sich um ein umfangreiches und komplexes Verfahren. Wenn sich eine Kommune bereits vor dem 01.01.2024 dazu entschlossen hat, einen Wärmeplan aufzustellen, kann laut §5 Abs. 2 WPG ein Wärmeplan erstellt werden, der den umfangreichen Regelungen des WPG "nur im Wesentlichen" nachkommen muss. Hierdurch können ggf. Kosten eingespart werden. Dieser Wärmeplan muss dann aber bis spätestens 30.06.2026 fertiggestellt, beschlossen und veröffentlicht sein.
Ein kommunaler Wärmeplan ist grundsätzlich als konkrete Planung für die künftige Wärmeversorgung im gesamten Stadt- oder Gemeindegebiet zu verstehen. Er steht im Zeichen der künftigen Transformation einer erneuerbaren Wärmeversorgung durch dezentrale Heizungsanlagen sowie Wasserstoff- und Wärmenetze. Im Wärmeplan sollen deshalb bereits sehr konkrete Angaben zur Wirtschaftlichkeit von Wasserstoff- und Wärmenetzen ermittelt werden. Andererseits sollen auch die Stellen im Gemeindegebiet ermittelt werden, wo Wärmenetze teurer sind als individuelle Heizungen, um künftig nur an den Stellen Wärmenetze zu planen, wo sie auch konkurrenzfähig zu eigenen dezentralen Heizungen wie Wärmepumpen oder Pellets-Kesseln sind.
Die Aufstellung orientiert sich an der Erreichung der Klimaneutralität bis 2045. Es ist vorgesehen, dass Wärmepläne künftig regelmäßig fortgeschrieben werden sollen, damit gegengesteuert werden kann, wenn das Ziel der Klimaneutralität mit der aktuellen Planung doch nicht erreicht wird. Die Planung muss deshalb bereits sehr konkret sein und verbindliche Aussagen über die künftige Wärmeversorgung im Gemeindegebiet treffen.
Die Vorgehensweise zur Aufstellung eines Wärmeplans orientiert sich grob an den folgenden Arbeitsschritten:
- Bestandsanalyse
- Erfassen der Wärmeinfrastruktur
- Erfassen der Energieverbräuche aus allen zur Verfügung stehenden Quellen und Ansprache der auskunftspflichtigen Stellen
- Erstellung der aktuellen Energie- und CO2-Bilanz
- Erstellung baublockbezogener Wärmekataster mittels Baualtersklassenkartierung und Kartierung des Sanierungsstands (zur Ermittlung von Wärmedichten notwendig)
- Potenzialanalyse
- Ermittlung der Potenziale für erneuerbare Energien
- z.B. für den wichtigsten Energieträger Biomasse,
- solarthermische Potenziale (z.B. zur Unterstützung von potenziellen Wärmenetzen)
- und vor allem für die Eignung für Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren, Grundwasserwärmepumpen, etc.
- Ermittlung der Wärmedichten für Wärmenetze
- Ermittlung der Potenziale zur Wasserstoff-Versorgung
- Ermittlung der Potenziale für Wärmespeicher
- Ermittlung der Einsparpotenziale durch Sanierung der Gebäude
- Ermittlung der Potenziale für erneuerbare Energien
- Zielszenario
- Zonierung von Gebieten für die dezentrale Versorgung wie Wärmepumpen (auch Art: Erdwärmekollektor, Erdsonde, Luft, etc.)
- Zonierung von Gebieten für Wärmenetze
- Zonierung von Gebieten für Wasserstoffversorgung
- Zonierung von Gebieten die sich künftig nicht mehr für eine Erdgas- oder Wasserstoffversorgung eignen
- Zonierung von Sanierungsgebieten
- Wärmewendestrategie
- Wie kann das Gemeindegebiet bis 2045 klimaneutral werden?
- Wo und bis wann werden in Zukunft Wärmenetze errichtet/erweitert?
- Wo und bis wann kann das Erdgasnetz auf Wasserstoff umgestellt werden?
- Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden, TÖB, und sonstiger Akteure in einem intensiven Beteiligungsverfahren
Rechtliche Außenwirkung eines Wärmeplans:
- Der durch die Kommune bis 2026 oder 2028 zu erstellende Wärmeplan ist nach §23 Abs. 4 WPG zunächst ohne jede rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechten und Pflichten.
- Die Kommune hat durch den Wärmeplan jedoch die Möglichkeit, nach §26 WPG die im Wärmeplan diskutierten Wärmeversorgungsgebiete rechtskräftig auszuweisen. Diese Ausweisung gilt dann als Entscheidung nach §71 GEG und kann damit für die Anwohner begünstigend bzgl. der Heizungswahl sein. Beispielsweise können Anwohner in ausgewiesenen Wärmeversorgungsgebieten für Wärme- oder Wasserstoffnetze bis zur Errichtung dieser Netze von der Verpflichtung zur Nutzung von mind. 65% erneuerbare Energien bei dem Neueinbau einer Heizung nach GEG freigestellt werden. Denn dort soll in Zukunft diese Verpflichtung durch eben diese zentrale Energieversorgung erfüllt werden. Hier sind dann Übergangslösungen möglich.
Theoretisch kann ein Wärmeplan auch für einen ganzen Landkreis oder andere Kommunalverbünde wie Verwaltungsgemeinschaften aufgestellt werden. Wir würden auf Grund des Abstimmunsgbedarfs in und mit der einzelnen Kommune und wegen anderer Auswirkungen (z.B. auf vereinfachende Verfahren) aber grundsätzlich immer die individuelle Aufstellung auf kommunaler Ebene empfehlen. Ggf. machen teilweise interkommunale Wärmepläne Sinn, wenn z.B. gemeinsame Versorgungsgebiete von Erdgasversorgern oder die städtebauliche Nähe dies für sinnvoll erscheinen lassen.
Wenn Sie Fragen zur kommunalen Wärmeplanung haben, können Sie gerne auf uns zukommen. Gerne erläutern wir Ihnen alle Details zur kommunalen Wärmeplanung und wie wir Sie als Fachbüro dabei unterstützen können, den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und wie Sie die künftige Wärmeversorgung in Ihrem Gemeindegebiet bestmöglich steuern können.
Ansprechpartner
Wenn Sie Fragen zu Energiekonzepten haben, hilft Ihnen folgender Mitarbeiter der EVF - Energievision Franken GmbH gerne weiter:
Dipl.-Geograph (Univ.)
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0951 - 93 29 09 41
deuerling@energievision-franken.de
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